Ortstaxen

Detailinformationen zu dem Eintrag
exkl. MWSt0,51 €

Aufgrund des § 11 des NÖ Tourismusgesetzes 1991, LGBl. 7400-4, sowie der Verordnung des Gemeinderat der Marktgemeinde Persenbeug-Gottsdorf vom 11. Dezember 2007 wird folgende Ortstaxe eingehoben:
    1.   Die Marktgemeinde Persenbeug-Gottsdorf erhebt als Gemeinde der Orts-
          klasse I eine Ortstaxe von jenen Personen, die im Gemeindegebiet in
          Gästeunterkünften nächtigen. Die Ortstaxe wird zur Weiterentwicklung
          und Förderung des Tourismus verwendet.
     2.  Gästeunterkünfte sind Unterkünfte, die zur Unterbringung von Gästen zum vor-
          übergehenden Aufenthalt bestimmt sind, sei es im Rahmen der gewerblichen
          Beherber­gung, sei es im Rahmen der Privatzimmervermietung, in Kur- oder Er-
          holungsheimen, in Sonderkrankenanstalten in nach dem NÖ Heilvorkommen-
          und Kurortegesetz, LGBl. 7600, anerkannten Kurorten, in Ferienwohnungen oder
          auf Campingplätzen.
     3.  Die Ortstaxe beträgt €  0,509 pro Person und Nächtigung.
     4.  Von der Entrichtung der Ortstaxe sind befreit:
           a)    Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr,
           b)    Personen bis zum vollendeten 19. Lebensjahr, wenn sie in Jugendherbergen,
                  Jugend- oder Erholungsheimen oder in Ferienlagern nächtigen, die von einer
                   inländischen Wohlfahrtseinrichtung oder einer inländischen
                  Jugendorganisation betrieben werden,
           c)    Personen, die aus Anlass des Schulbesuches oder in Ausübung des militäri-
                  schen Dienstes oder des Zivildienstes oder als Lehrling gemäß § 1 des
                  Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.Nr. 142/1969, in der Fassung BGBl.
                  Nr. 256/1993, oder als Lehrling gemäß § 2 der NÖ Land-
                  und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030,
                  im Gemeindegebiet nächtigen,sowie Personen, die in Bildungseinrichtungen,
                 welche nicht auf Gewinn gerichtetsind, im Gemeindegebiet nächtigen,
          d)   Schwer Behinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
                 50 % und Blinde; sowie Begleitpersonen von schwer Behinderten und Blinden,
                 sofern die schwer Behinderten und die Blinden laut ärztlicher Bescheinigung
                 völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind 
          e)    Personen, die von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit sind,
          f)     Sozialhilfeempfänger im Sinne der einschlägigen Sozialhilfegesetze der
                 Bundesländer,
          g)    Personen in Gästeunterkünften nach einem ununterbrochenen Aufenthalt
                 von 8 Wochen,
          h)    Personen, die im Rahmen der NÖ Familienurlaubsaktion für diesen Aufenthalt
                 einen Zuschuss bekommen sowie
          i)     Personen, die vorübergehend in Schutzhütten nächtigen.

5.  Die Festsetzung der zu entrichtenden Ortstaxe erfolgt durch Selbstbemessung
     (§ 153 NÖ Abgabenordnung, LGBl. 3400). Dabei ist die Ortstaxe auf einen vollen
     Centbetrag zu runden, wobei ab 0,5 Cent aufzurunden ist.
     Die Ortstaxe ist vom Unterkunftgeber von den in Punkt 1 genannten Personen
     einzuheben und bis zum 15. des zweitfol­genden Monats an die Gemeinde ab-
     zuführen.
     Bei mehrmaligem vorübergehenden Aufent­halt von denselben Personen während
     eines Jahres in derselben Gästeunterkunft oder auf demselben Campingplatz kann
     der Unterkunftgeber (Betreiber eines Camping­platzes) die Ortstaxe in pauschalier-
     ter Form zum Ende eines jeden Kalenderviertel­jahres ab­rechnen und abführen, wo-
     bei eine Aufenthaltsdauer von 8 Wochen im Jahr zugrunde zu legen ist.
     Bei entgeltlicher Beherbergung kann die Ortstaxe in den Nächtigungspreis einbe-
     zo­gen und braucht nicht gesondert in Anrechnung gebracht werden. Unterlässt der
     Unterkunftgeber die Einhebung der Ortstaxe, so haftet er für die richtige Abfuhr.