Kanalabgaben und - gebühren

Kanalabgaben

Grundlage für die Vorschreibung und Einhebung der Kanalabgaben ist das NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230. Die Gebühren-Einheitssätze wurden vom Gemeinderat mittels Kanalabgabenordnung vom 26.05.2021 festgesetzt und treten bzw. traten per 01.07.2021 in Kraft.
Der Anschluss an den öffentlichen Kanal ist verpflichtend.

Kanaleinmündungsabgabe

Für den (möglichen) Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine einmalige Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Das bedeutet, dass die Einmündungsabgabe auch dann vorgeschrieben wird, wenn gar kein tatsächlicher Anschluss an die Kanalanlage vorliegt, aber jederzeit die Möglichkeit dazu besteht (z.B.: leerstehende Wohnhäuser, Wochenendhäuser etc.)
Die Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus der Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem in der Kanalabgabenordnung festgesetzten Einheitssatz.
Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche (Außenabmessungen) mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert wird und zu diesem Produkt 15 % der unverbauten Fläche des Grundstücks zugezählt werden. Die unbebaute Fläche wird jedoch nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² berücksichtigt. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche.

Der Einheitssatz beträgt laut Kanalabgabenordnung für den Anschluss an den
Mischwasserkanal..........................€ 13,50 pro m² Berechnungsfläche (exkl. 10% Ust)
Schmutzwasserkanal.....................€   9,40 pro m² Berechnungsfläche (exkl. 10% Ust)
Regenwasserkanal........................€   7,00 pro m² Berechnungsfläche (exkl. 10% Ust)

Ändert sich die der Kanaleinmündungsabgabe zugrundeliegende Berechnungsfläche (z.B. durch Zubau, Dachausbau, Aufstockung etc.) so ist die Kanaleinmündungsabgabe neu zu berechnen und eine Ergänzungsabgabe fällig. Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag der Abgabe vor der Änderung und der Abgabe nach der Neuberechnung. Beide Abgaben sind jedoch immer mit dem zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden Einheitssatz zu berechnen.

Kanalbenützungsgebühr

Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Das heißt, die Benützungsgebühr ist auch dann fällig, wenn zwar keine Abwässer eingeleitet werden, aber eine Einleitung jederzeit möglich wäre (z.B. leerstehende Wohnhäuser oder Geschosse).
Die Kanalbenützungsgebühr ergibt sich aus der Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem in der Kanalabgabenordnung festgesetzten Einheitssatz.
Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschossflächen, wobei angeschlossene Kellergeschosse keine Berücksichtigung finden. Nicht angeschlossene Geschosse oder Gebäudeteile werden nicht berechnet.
Der Einheitssatz beträgt laut Kanalabgabenordnung € 1,75 (exkl. 10 % USt) pro m² Berechnungsfläche und Jahr. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10% erhöhter Einheitssatz zur Anwendung. (€ 1,93 exkl. 10% USt.)