Friedhofsgebühren

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Persenbeug-Gottsdorf hat in seiner Sitzung am 16.12.2015 folgende

Friedhofsgebührenordnung

nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007

für den Friedhof der Marktgemeinde Persenbeug-Gottsdorf

beschlossen:

 

 

§ 1 Arten der Friedhofsgebühren

Für die Benützung des Gemeindefriedhofes werden eingehoben:

a)    Grabstellengebühren
b)    Verlängerungsgebühren
c)    Beerdigungsgebühren
d)    Enterdigungsgebühren
e)    Gebühren für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage)
f)     Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle

 

 

§ 2 Grabstellengebühren

 

(1)     Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen bzw. bei sonstigen Grabstellen auf 10 Jahre bei Urnenstelen und 30 Jahre bei Grüften beträgt für

a)     Erdgrabstellen:
1.      bis zu 2 Leichen                                                                          € 150,--
2.      bis zu 4 Leichen                                                                          € 280,--
3.      mehr als 4 Leichen                                                                     € 400,--

 

b)     sonstige Grabstellen:
1.      Grüfte bis zu 3 Leichen                                                          € 1.135,--
2.      Grüfte bis zu 6 Leichen                                                          € 2.265,--
3.      Gruft bis zu 12 Leichen                                                          € 3.010,--
4.      Urnenstele bis zu 4 Urnen                                                     € 2.000,--

 

(2)       Für Grabstellen in besonderer örtlicher Lage bzw. mit besonderer Ausgestaltung werden zu den Grabstellengebühren nach Absatz 1 folgende Zuschläge verrechnet:

 

a)     Gräber an der Friedhofsmauer                                                          + 20 %
b)     Gräber an Hauptwegen                                                                    + 10 %

 

§ 3 Verlängerungsgebühren

 

1. 
Für Erdgrabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 10 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.

 

2.
Für sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 10 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit € 280,-- festgesetzt.

 

3.
Für sonstige Grabstellen für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 30 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.

 

§ 4 Beerdigungsgebühren

 

(1) Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträgt bei der

a)     Beerdigung einer Leiche in einem Erdgrab                                  € 300,--
b)     Beerdigung einer Urne in einem Erdgrab für Leichen                   € 165,--
c)     Beisetzung einer Leiche in einer Gruft                                         € 500,--

 

(2) Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern beträgt die Hälfte der in Absatz 1 festgesetzten Gebührensätze.

(3) Bei Erdgräbern mit Deckel (blinde Gruft) erhöht sich die jeweilige Gebühr nach Absatz 1 entsprechend dem tatsächlichen Arbeitsaufwand, für das Abtragen und Wiederversetzen, wie folgt:

 

EINZELGRAB

1 Stk. Abdeckplatte ohne Unterzugstreifen                                          € 685,--
1 Stk. Abdeckplatte mit Unterzugstreifen                                             € 910,--
1 Stk. Teil-Abdeckplatte                                                                     € 685,--
1 Stk. Edelstahl-Rahmen                                                                    € 685,--

 

DOPPELGRAB

1 Stk. Mittelplatte ohne Unterzugstreifen                                                 685,--
1 Stk. Mittelplatte mit Unterzugstreifen                                                    910,--
3 Stk. Abdeckplatten ohne Unterzugstreifen                                         € 1.410,--
3 Stk. Abdeckplatten mit Unterzugstreifen                                            € 1.630,--
1 Stk. Teil-Abdeckplatte                                                                         685,--
1 Stk. Edelstahl-Rahmen                                                                        910,--

§ 5 Enterdigungsgebühr

Die Enterdigungsgebühr für eine Enterdigung (§ 19 Abs. 1 NÖ Bestattungsgesetz 2007) beträgt das Zweieinviertelfache der jeweiligen Beerdigungsgebühr.

 

§ 6 Gebühren für die Benützung der

Leichenkammer (Kühlanlage) und der Aufbahrungshalle

 

(1)       Die Gebühr für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage) beträgt für jeden angefangenen Tag € 30,--.
(2)       Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle beträgt für jeden angefangenen Tag € 30,--.

 

§ 7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Diese Friedhofsgebührenordnung wird mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt.

 

angeschlagen: 17.12.2015

abgenommen: 02.01.2016

Der Bürgermeister
(Mitmasser Manfred)